Der Beigeladene schuldete dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Steuern und Nebenkosten in Höhe von 71.265,56 DM. Wegen dieser Steuerschulden erließ das FA gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, am 15. Februar 1979 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung die Pfändungsverfügung des FA insoweit aufzuheben, als nicht nur der jetzige Saldo und die künftigen Salden aus den vereinbarten Kontokorrentabschlüssen gepfändet worden sind. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 9. Juni 1980 V 235/79 ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 533). Mit ihrer Revision macht die Klägerin u.a. folgendes geltend: Das FG unterscheide terminologisch nicht scharf zwischen den Begriffen "Neueingänge", "Gutschriften", "einzustellende Posten" einerseits und den aus solchen Eingängen entstehenden Guthaben oder Tagessalden andererseits.
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