BFH vom 20.12.1983
VII R 80/80
Fundstellen:
BFHE 140, 404
BStBl II 1984, 419

BFH - 20.12.1983 (VII R 80/80) - DRsp Nr. 1997/15941

BFH, vom 20.12.1983 - Aktenzeichen VII R 80/80

DRsp Nr. 1997/15941

»1. Der Anspruch des Bankkunden aus dem Girovertrag auf Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens unterliegt der Pfändung (Anschluß an die Rechtsprechung des BGH). 2. Kontokorrentgebundene Habenposten begründen keine pfändbaren Auszahlungsansprüche.«

Der Beigeladene schuldete dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Steuern und Nebenkosten in Höhe von 71.265,56 DM. Wegen dieser Steuerschulden erließ das FA gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, am 15. Februar 1979 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung die Pfändungsverfügung des FA insoweit aufzuheben, als nicht nur der jetzige Saldo und die künftigen Salden aus den vereinbarten Kontokorrentabschlüssen gepfändet worden sind. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 9. Juni 1980 V 235/79 ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 533). Mit ihrer Revision macht die Klägerin u.a. folgendes geltend: Das FG unterscheide terminologisch nicht scharf zwischen den Begriffen "Neueingänge", "Gutschriften", "einzustellende Posten" einerseits und den aus solchen Eingängen entstehenden Guthaben oder Tagessalden andererseits.