BFH vom 21.01.1971
IV 123/65
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 464
BStBl II 1971, 682

BFH - 21.01.1971 (IV 123/65) - DRsp Nr. 1997/10631

BFH, vom 21.01.1971 - Aktenzeichen IV 123/65

DRsp Nr. 1997/10631

»Der Senat bleibt bei der Rechtsprechung, daß bei Veräußerung von Grund und Boden, der bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleibt, und aufstehenden Gebäuden und Anlagen der Veräußerungserlös nach dem Verhältnis der Teilwerte der einzelnen veräußerten Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), ein Obstlandwirt, veräußerte 1961 eine 9.692 qm große, mit Obstbäumen bestandene, aber als Bauerwartungsland ausgewiesene Parzelle für 8 DM pro qm an die Stadt X, die auf diesem Grundstück Wohngebäude errichten wollte. Streitig ist, ob der Kaufpreis zum Teil ein Entgelt für den auf dem Grundstück vorhandenen Baumbestand enthält.

Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen bejahte der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) diese Frage.

Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg.