BFH vom 21.01.1972
III R 13/71
Fundstellen:
BFHE 104, 560
BStBl II 1972, 560

BFH - 21.01.1972 (III R 13/71) - DRsp Nr. 1997/11046

BFH, vom 21.01.1972 - Aktenzeichen III R 13/71

DRsp Nr. 1997/11046

»Der Senat hält daran fest, daß bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ein Schuldabzug wegen der möglichen Inanspruchnahme aus zum Diskont gegebenen Wechseln grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige am Bewertungsstichtag noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Waren kürzere Zeit vor dem Feststellungszeitpunkt bei einzelnen Wechseln einer Wechselreihe die Rückgriffsvoraussetzungen gegen den Steuerpflichtigen als Aussteller erfüllt und mußte der Steuerpflichtige am Stichtag auch mit dem Protest von noch nicht fälligen Wechseln der auf denselben Schuldner gezogenen Wechselreihe fest rechnen, konnte der Steuerpflichtige die dieser Wechselreihe zugrunde liegende Kaufpreisforderung am Stichtag nicht mehr als erfüllt ansehen. In diesen Fällen kann die zum Betriebsvermögen gehörende Grundforderung wertberichtigt werden.«