BFH vom 21.01.1972
III R 57/71
Fundstellen:
BFHE 104, 571
BStBl II 1972, 374

BFH - 21.01.1972 (III R 57/71) - DRsp Nr. 1997/10943

BFH, vom 21.01.1972 - Aktenzeichen III R 57/71

DRsp Nr. 1997/10943

»1. Die Vermögensabgrenzung einer Betriebstätte im Inland gegenüber ihrer Hauptniederlassung in Großbritannien hat nach der in Art. III Abs. 3 Klausel" zu erfolgen. Nach dieser gehören zum Betriebsvermögen der Betriebstätte sämtliche ihr dienende Wirtschaftsgüter, die ein selbständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolges benötigt. Entsprechendes gilt für Schulden und Lasten, die mit der Betriebstätte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2. Die Fiktion der Selbständigkeit der Betriebstätte kann dazu führen, daß zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten bei der Betriebstätte für von der Hauptniederlassung gelieferte Waren angemessene Verrechnungspreise als Schuldposten zu berücksichtigen sind.«

I. Die Klägerin, die ihre Hauptniederlassung in Großbritannien hat, errichtete in A. eine Zweigstelle. Sie verkaufte durch die Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Maschinen und Ersatzteile, die aus der eigenen Fabrikation des in Großbritannien gelegenen Stammwerkes herrührten.