BFH vom 21.01.1972
VI R 187/68
Normen:
AO § 105 ; AO § 109 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 294
BStBl II 1972, 364

BFH - 21.01.1972 (VI R 187/68) - DRsp Nr. 1997/10940

BFH, vom 21.01.1972 - Aktenzeichen VI R 187/68

DRsp Nr. 1997/10940

»1. Ist in einer GmbH & Co. KG die GmbH alleinige Geschäftsführerin der KG, so hat der Geschäftsführer der GmbH nach § 103 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 AO die der KG wegen der Besteuerung des Arbeitslohnes ihrer Arbeitnehmer auferlegten Pflichten zu erfüllen. 2. Der Geschäftsführer haftet nach § 109 AO persönlich, wenn durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden lohnsteuerlichen Pflichten Steueransprüche verkürzt werden. Er haftet als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 StAnpG) neben dem Arbeitgeber als weiterem Haftenden und den Arbeitnehmern als Steuerschuldnern. 3. Das FA hat die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StAnpG), nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen zu treffen.«

Normenkette:

AO § 105 ; AO § 109 ;

Gründe: