BFH vom 21.01.1972
VI R 337/70
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2, 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 104, 203
BStBl II 1972, 261

BFH - 21.01.1972 (VI R 337/70) - DRsp Nr. 1997/10883

BFH, vom 21.01.1972 - Aktenzeichen VI R 337/70

DRsp Nr. 1997/10883

»1. Der Senat hält daran fest, daß die an einen Finanzanwärter gezahlten Unterhaltszuschüsse Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG sind. 2. Aufwendungen, die einem Finanzanwärter im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis entstehen, sind Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG, und zwar auch dann, wenn sie durch die mit diesem Dienstverhältnis zusammenhängende Ausbildung und durch die abschließende Prüfung veranlaßt sind.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2, 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) bezog im Streitjahr 1969 als Finanzanwärter beim Finanzamt (FA) A einen Unterhaltszuschuß in Höhe von 5.246,46 DM. Auf diesen wurde eine Lohnsteuer in Höhe von 324 DM einbehalten. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1969 begehrte der Steuerpflichtige insbesondere die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung in Höhe von 2.381,50 DM, von denen 1.200 DM als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Als sonstige Sonderausgaben machte der Steuerpflichtige 502 DM geltend.