BFH vom 21.01.1983
VI R 87/79
Normen:
EStG (1977) § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 352
BStBl II 1983, 224

BFH - 21.01.1983 (VI R 87/79) - DRsp Nr. 1997/15517

BFH, vom 21.01.1983 - Aktenzeichen VI R 87/79

DRsp Nr. 1997/15517

»Einkünfte eines Arbeitnehmers, der für seinen in der Bundesrepublik oder Berlin (West) ansässigen Arbeitgeber auf einer Baustelle in der DDR tätig ist, sind insoweit auch dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn der einzelne Arbeitseinsatz auf dieser Baustelle nur wenige Tage gedauert hat.«

Normenkette:

EStG (1977) § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Gerüstbauer. Er war im Streitjahr 1977 auch auf einer Baustelle in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) tätig. Seine wiederholten Arbeitseinsätze dort dauerten jeweils zwischen zwei und 15 Tagen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag der Kläger (Eheleute), die auf diese Arbeitseinsätze entfallenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei zu belassen, ab, weil der einzelne Einsatz weniger als 30 Tage gedauert habe.