BFH vom 21.04.1971
I R 76/70
Fundstellen:
BFHE 103, 149
BStBl II 1971, 816

BFH - 21.04.1971 (I R 76/70) - DRsp Nr. 1997/10715

BFH, vom 21.04.1971 - Aktenzeichen I R 76/70

DRsp Nr. 1997/10715

»Hat eine GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist, ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer und Kommanditisten der KG eine Pensionszusage erteilt, so ist allein im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG zu entscheiden, ob eine in der Bilanz der GmbH auf Grund der Pensionszusage ausgewiesene Pensionsrückstellung zulässig ist.«

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine Transportgesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter H. mit 51 % und seine minderjährige Tochter mit 49 % Eigentümer der Gesellschaftsanteile sind. Alleiniger Geschäftsführer der Steuerpflichtigen ist der Gesellschafter H. Die Steuerpflichtige ist Komplementärin der H-KG, deren Kommanditist H. ist. Die Geschäftsführung der H-KG liegt in Händen der Steuerpflichtigen.

Am 2. Mai 1958 schloß die Steuerpflichtige mit dem Gesellschafter- Geschäftsführer H. einen Pensionsvertrag, durch den sie sich verpflichtete, im Falle des Todes des Herrn H. an dessen Witwe eine Rente zu zahlen.

Die in der Bilanz auf den 31. Dezember 1958 im Hinblick auf diesen Vertrag ausgewiesene Pensionsrückstellung in Höhe von 16.484 DM erkannte der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) nicht an.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.