BFH vom 21.04.1972
III R 100/71
Fundstellen:
BFHE 106, 91
BStBl II 1972, 665

BFH - 21.04.1972 (III R 100/71) - DRsp Nr. 1997/11101

BFH, vom 21.04.1972 - Aktenzeichen III R 100/71

DRsp Nr. 1997/11101

»Der Kapitalwert einer Rente auf bestimmte Zeit, die jedoch längstens bis zum Tod des letzten Mitglieds einer Familie zu zahlen ist, wird auch dann unter Berücksichtigung des Lebensalters des jüngsten Familienmitglieds bestimmt, wenn dessen Bezugsberechtigung dadurch aufschiebend bedingt ist, daß es einen vorher Bezugsberechtigten überlebt und zu diesem Zeitpunkt die feste Laufzeit noch nicht beendet ist.«

I. Die Klägerin erwarb 1965 ein bebautes Grundstück. Als Gegenleistung wurden eine Rente und ein Wohnrecht zugunsten der Veräußerin vereinbart. Die vertraglichen Abmachungen haben im einzelnen folgenden Inhalt: