BFH - 21.04.1972 (III R 83/70) - DRsp Nr. 1997/11141
BFH, vom 21.04.1972 - Aktenzeichen III R 83/70
DRsp Nr. 1997/11141
»Hat ein Finanzgericht rechtskräftig entschieden, daß ein nach § 222 Abs. 1 Nr. 1AO erlassener Berichtigungsbescheid aufzuheben ist, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, so steht die Rechtskraft dieses Urteils einer erneuten Berichtigung des ursprünglich erlassenen Bescheides nach § 222 Abs. 1 Nr. 3AO entgegen.«