BFH vom 21.04.1972
VI R 366/69
Fundstellen:
BFHE 105, 470
BStBl II 1972, 645

BFH - 21.04.1972 (VI R 366/69) - DRsp Nr. 1997/11090

BFH, vom 21.04.1972 - Aktenzeichen VI R 366/69

DRsp Nr. 1997/11090

»Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zu befreienden Lebensversicherungen seiner Arbeitnehmer sind nach dem 31.12.1968 auf den zusätzlichen Sonderausgaben-Höchstbetrag anzurechnen.«

I. Den Anträgen des verheirateten Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1968 und auf Lohnsteuer-Ermäßigung 1969 hat der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) mit der Abweichung entsprochen, daß er den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag von 2.000 DM um die tariflichen Zuschüsse des Arbeitgebers zur befreienden Lebensversicherung gekürzt hat.

Das Finanzgericht (FG) gab der Sprungklage mit der Begründung statt, daß der tarifliche Zuschuß des Arbeitgebers zur befreienden Lebensversicherung vom Wortlaut des § 20a Abs. 3 Nr. 4 LStDV nicht erfaßt werde. Der Wortlaut sei eindeutig. Zwar sei es auf den ersten Blick schwer verständlich, wenn Arbeitnehmer, die eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen hätten, steuerlich gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die der gesetzlichen Rentenversicherung angehörten, begünstigt würden. Dieses Ergebnis erscheine dem FG jedoch nicht so offensichtlich sinnwidrig, daß der insoweit eindeutige Wortlaut der LStDV außer acht gelassen werden dürfte.