BFH vom 21.04.1983
IV R 143/79
Normen:
ZRFG § 3;
Fundstellen:
BFHE 138, 499
BStBl II 1983, 587

BFH - 21.04.1983 (IV R 143/79) - DRsp Nr. 1997/15679

BFH, vom 21.04.1983 - Aktenzeichen IV R 143/79

DRsp Nr. 1997/15679

»Es entspricht einer sachgemäßen Ermessensausübung, die Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG für den Erwerb eines Gebäudes auch dann zu gewähren, wenn das Gebäude zu einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebstätte gehörte, die stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, der Betrieb aber im übrigen fortbesteht.«

Normenkette:

ZRFG § 3;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in ... einen Viehhandel und eine Großschlächterei. Im Streitjahr 1972 erwarb sie von der X-AG die Schachtanlage "Y". Diese gehörte zu einer Reihe von Schachtanlagen, die in den Jahren 1965 bis 1970 von der X-AG stillgelegt worden waren. Die X-AG hat ihre betriebliche Tätigkeit im Jahre 1976 eingestellt. Die bis dahin noch in Betrieb befindlichen Schachtanlagen wurden zur Weiterführung an die Z-AG verpachtet. Die X-AG wurde in eine Vermögensverwaltungsgesellschaft umgewandelt.

Die Klägerin baute die erworbene Schachtanlage in eine Großschlächterei um. Für das Streitjahr beantragte die Klägerin eine Sonderabschreibung nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I, 370) in Höhe von 30 v.H. der auf die Betriebsgebäude der Schachtanlage entfallenden Anschaffungskosten (350.200 DM) sowie der zusätzlichen Umbaukosten (22.629,98 DM).