BFH vom 21.04.1983
IV R 217/82
Normen:
ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 292
BStBl II 1983, 532

BFH - 21.04.1983 (IV R 217/82) - DRsp Nr. 1997/15655

BFH, vom 21.04.1983 - Aktenzeichen IV R 217/82

DRsp Nr. 1997/15655

»Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen für im Zonenrandgebiet belegene Gebäude nur dann gewähren, wenn diese Gebäude vom Steuerpflichtigen zum ausschließlichen oder fast ausschließlichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben wurden. 2. Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach seiner Fertigstellung an Dritte vermietet, so liegt hierin in der Regel kein eigenbetrieblicher Gebrauch.«

Normenkette:

ZRFG § 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die in ... ein Speditionsgeschäft betreibt. Im Jahre 1972 errichtete sie auf einem Grundstück, das einem ihrer Gesellschafter (A) gehörte, eine Lagerhalle. Die Herstellungskosten betrugen 188.844,71 DM. Die Halle vermietete sie ab 1. Januar 1973 an ein anderes Unternehmen für dessen betriebliche Zwecke. Mit Schreiben vom 17. August 1973 beantragte die Klägerin, ihr für die Lagerhalle eine Sonderabschreibung nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I, 370) in Höhe von 54.375 DM zu gewähren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 1975 ab, da die Lagerhalle nicht überwiegend eigenbetrieblichen Zwecken diene.

Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.