BFH vom 21.04.1983
IV R 60/80
Normen:
ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 396
BStBl II 1983, 529

BFH - 21.04.1983 (IV R 60/80) - DRsp Nr. 1997/15654

BFH, vom 21.04.1983 - Aktenzeichen IV R 60/80

DRsp Nr. 1997/15654

»1. Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann gewähren, wenn diese Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben. 2. Wird ein solches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Dreijahreszeitraums veräußert, so brauchen die Sonderabschreibungen selbst dann nicht gewährt zu werden, wenn der Erwerber seinerseits das Wirtschaftsgut in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebstätte weiter wie bisher verwendet.«

Normenkette:

ZRFG § 3 ;

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie wurde im Jahr 1969 von A und B gegründet. Die Klägerin betrieb ein Bauunternehmen. Dieses Unternehmen wurde im Ganzen zum 1. Januar 1973 veräußert. Die Klägerin besteht seither in der Rechtsform einer KG i.L.

Mit der Einreichung der Bilanz zum 31. Dezember 1971 beantragte die Klägerin die Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I, 370) in Höhe von 62.972,43 DM auf Baumaschinen, die sie im Jahre 1971 angeschafft hatte.