BFH vom 21.06.1972
I R 189/69
Fundstellen:
BFHE 106, 422
BStBl II 1972, 874

BFH - 21.06.1972 (I R 189/69) - DRsp Nr. 1997/11207

BFH, vom 21.06.1972 - Aktenzeichen I R 189/69

DRsp Nr. 1997/11207

»1. Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens, die zu Unrecht als Betriebsvermögen bilanziert worden sind, sind mit dem Buchwert auszubuchen. 2. Aufwendungen und Erträge, die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut stehen, dürfen den Gewinn des Jahres der Ausbuchung nicht beeinflussen.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger ist (Mit-)Inhaber eines Unternehmens, das die Herstellung und den Vertrieb von Maschinen betreibt. Er war bis zum Jahre 1959 alleiniger Inhaber; im Jahre 1960 nahm er seine drei Kinder als Gesellschafter in die Firma auf.

Das Unternehmen wird auf einer Grundfläche betrieben, die der Kläger im Jahre 1940 erworben hat. Auf einen Teil dieser Grundfläche ließ der Kläger in den Jahren 1948 bis 1953 ein Wohngebäude errichten, das seither von ihm und seinen Familienangehörigen bewohnt wird. Das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück ist durch eine Straße von dem Grundstück getrennt, auf dem sich die Betriebsanlagen befinden.

Das Wohngebäude enthält außer den Wohnräumen einen Büroraum und einen Kellerraum als Aktenablage; außerdem steht für das Betriebsfahrzeug ein Abstellraum zur Verfügung. In den Wohnräumen werden gelegentlich Geschäftsfreunde des Klägers bewirtet und beherbergt.