I. Streitig ist, ob die Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - als Organ der "Güterverwaltung F" anzusehen und deshalb auf Grund des zwischen ihr und der Güterverwaltung bestehenden Ergebnisabführungsvertrages für das Streitjahr (1965) nur mit ihrem eigenen Einkommen (den nichtabzugsfähigen Steuern vom Einkommen und Vermögen) zu veranlagen sei.
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