BFH vom 21.06.1972
I R 82/70
Fundstellen:
BFHE 106, 81
BStBl II 1972, 722

BFH - 21.06.1972 (I R 82/70) - DRsp Nr. 1997/11132

BFH, vom 21.06.1972 - Aktenzeichen I R 82/70

DRsp Nr. 1997/11132

»Ein Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung zwischen einer natürlichen Person, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb unterhält, als Organträger und einer von ihr beherrschten und von ihr finanziell abhängigen Kapitalgesellschaft kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn die Kapitalgesellschaft zwar organisatorisch der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb zusammenfassenden "Güterverwaltung" eingegliedert ist, es der Kapitalgesellschaft aber an einer wirtschaftlichen Eingliederung in den Gewerbebetrieb der natürlichen Person fehlt.«

I. Streitig ist, ob die Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - als Organ der "Güterverwaltung F" anzusehen und deshalb auf Grund des zwischen ihr und der Güterverwaltung bestehenden Ergebnisabführungsvertrages für das Streitjahr (1965) nur mit ihrem eigenen Einkommen (den nichtabzugsfähigen Steuern vom Einkommen und Vermögen) zu veranlagen sei.