BFH vom 21.06.1983
VIII R 173/80
Normen:
AO § 168 Abs. 2 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 8;
Fundstellen:
BFHE 139, 5
BStBl II 1984, 7

BFH - 21.06.1983 (VIII R 173/80) - DRsp Nr. 1997/15778

BFH, vom 21.06.1983 - Aktenzeichen VIII R 173/80

DRsp Nr. 1997/15778

»Mit der Abgabe eines Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1975 wurde nicht die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1975, zu der das FA den Steuerpflichtigen aufgefordert hat, eingehalten. In einem solchen Falle ist der Tatbestand, der das FA zur Auferlegung eines Verspätungszuschlags berechtigt, erfüllt.«

Normenkette:

AO § 168 Abs. 2 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 8;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Der Kläger war im Jahr 1975 Rechtsreferendar, die Klägerin Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule.