BFH vom 21.06.1983
VIII R 237/80
Normen:
BGB § 607 Abs. 1 ; DBA-Schweiz (1931) Art. 3 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2; EStG (1965) § 20 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5; GmbHG § 13 Abs. 3 ; HGB § 335 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 458
BStBl II 1983, 563
DB 1983, 1743

BFH - 21.06.1983 (VIII R 237/80) - DRsp Nr. 1997/15668

BFH, vom 21.06.1983 - Aktenzeichen VIII R 237/80

DRsp Nr. 1997/15668

»1. Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber dem partiarischen Darlehen. 2. Eine stille Gesellschaft kann mit einer im Handelsregister eingetragenen GmbH begründet werden, die kein Handelsgewerbe betreibt. 3. Wer an einer GmbH mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit beteiligt und daher in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluß auf die GmbH auszuüben, kann daneben typischer stiller Gesellschafter der GmbH sein.«

Normenkette:

BGB § 607 Abs. 1 ; DBA-Schweiz (1931) Art. 3 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2; EStG (1965) § 20 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5; GmbHG § 13 Abs. 3 ; HGB § 335 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, war zu 95 v.H. am Stammkapital der T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH hielt 95 v.H. des Stammkapitals der Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaft M-GmbH. Weitere Gesellschafter der M-GmbH waren der Kläger mit 4 v.H. und die P-GmbH mit 1 v.H. des Stammkapitals.

Am 14. Oktober 1964 schloß der Kläger mit der M-GmbH einen Vertrag "über die Gewährung eines partiarischen Darlehens". Darin wurde ausgeführt: "Der Darlehensgeber hat gegen die Darlehensnehmerin eine Forderung in Höhe von DM 889.000,-, wie sie in den Büchern der Schuldnerin vom 30.9.1964 ausgewiesen ist. Dies vorausgeschickt, wird nachfolgender Vertrag geschlossen.