I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, war zu 95 v.H. am Stammkapital der T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH hielt 95 v.H. des Stammkapitals der Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaft M-GmbH. Weitere Gesellschafter der M-GmbH waren der Kläger mit 4 v.H. und die P-GmbH mit 1 v.H. des Stammkapitals.
Am 14. Oktober 1964 schloß der Kläger mit der M-GmbH einen Vertrag "über die Gewährung eines partiarischen Darlehens". Darin wurde ausgeführt: "Der Darlehensgeber hat gegen die Darlehensnehmerin eine Forderung in Höhe von DM 889.000,-, wie sie in den Büchern der Schuldnerin vom 30.9.1964 ausgewiesen ist. Dies vorausgeschickt, wird nachfolgender Vertrag geschlossen.
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