BFH vom 21.07.1972
III R 158/71
Fundstellen:
BFHE 106, 350
BStBl II 1972, 750

BFH - 21.07.1972 (III R 158/71) - DRsp Nr. 1997/11146

BFH, vom 21.07.1972 - Aktenzeichen III R 158/71

DRsp Nr. 1997/11146

»Die Unterhaltungslast für ein Schloß, das früher zu einem Fideikommißvermögen gehört hat und bei Auflösung dieses Vermögens durch Beschluß des Fideikommißsenats des Oberlandesgerichts nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 06.07.1938 (RGBl I 1938, 825) unter Denkmalschutz gestellt worden ist, kann als rechtsverbindliche Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen mit ihrem Kapitalwert bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Eigentümers nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG in der Fassung vor dem BewG 1965 abgezogen werden.«

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bei den Vermögensteuer-Veranlagungen auf den 1. Januar 1963, 1. Januar 1964 und 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast eines unter Denkmalschutz stehenden, früher zu einem Fideikommißvermögen gehörenden Bauwerks als Schuld nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung (im folgenden: BewG) abziehen kann.