I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bei den Vermögensteuer-Veranlagungen auf den 1. Januar 1963, 1. Januar 1964 und 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast eines unter Denkmalschutz stehenden, früher zu einem Fideikommißvermögen gehörenden Bauwerks als Schuld nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung (im folgenden: BewG) abziehen kann.
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