I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts
1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde während seiner Ausbildung als Gerichtsreferendar vom Rektor der Universität in A für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Streitjahres zum Tutor am A-Kolleg, einem Studentenwohnheim, bestellt. Er erhielt für seine Tätigkeit einen als "Stipendium" bezeichneten Betrag von 300 DM. Außerdem wurden dem Kläger für Veranstaltungen im Rahmen der Aufgabenstellung des Tutorenprogramms 750 DM zur Verfügung gestellt. Die Universitätskasse zahlte die Stipendien für die Monate Januar bis September in voller Höhe aus. Für die restlichen Monate des Jahres behielt sie auf Weisung des Finanzministeriums Lohnsteuer und Kirchensteuer von insgesamt 376,20 DM ein. Der Kläger hielt die Stipendien für lohnsteuerfrei und beantragte die Erstattung der einbehaltenen Beträge, da es sich bei den Stipendien um Förderungsmittel und nicht um Arbeitslohn handele.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte die Erstattung durch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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