I. Der Kläger und Revisionskläger, Inhaber von zwei Gewerbebetrieben, zahlte auf einen im Jahr 1963 abgeschlossenen Bausparvertrag am 31. Dezember 1965 1.334 DM in bar ein. Im Streitjahr schrieb ihm die Bausparkasse Zinsen für das Bausparguthaben in Höhe von 88 DM gut. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) gewährte dem Kläger antragsgemäß eine Wohnungsbauprämie für 1965 in Höhe von 400 DM.
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