BFH vom 21.07.1972
VI R 57/69
Fundstellen:
BFHE 106, 410
BStBl II 1972, 781

BFH - 21.07.1972 (VI R 57/69) - DRsp Nr. 1997/11163

BFH, vom 21.07.1972 - Aktenzeichen VI R 57/69

DRsp Nr. 1997/11163

»Einzahlungen auf einen Bausparvertrag mit aus dem Betriebsvermögen entnommenen Geldmitteln stehen mit einem Betriebskredit in mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang, wenn die entnommenen Geldmittel für betriebliche Zwecke erforderlich sind und die Entnahme zwangsläufig zu einer Erhöhung des Betriebskredits führt.«

I. Der Kläger und Revisionskläger, Inhaber von zwei Gewerbebetrieben, zahlte auf einen im Jahr 1963 abgeschlossenen Bausparvertrag am 31. Dezember 1965 1.334 DM in bar ein. Im Streitjahr schrieb ihm die Bausparkasse Zinsen für das Bausparguthaben in Höhe von 88 DM gut. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) gewährte dem Kläger antragsgemäß eine Wohnungsbauprämie für 1965 in Höhe von 400 DM.