BFH - 21.07.1983 (IV R 59/80) - DRsp Nr. 1997/15769
BFH, vom 21.07.1983 - Aktenzeichen IV R 59/80
DRsp Nr. 1997/15769
»Wenn bei Gründung einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH, deren Gesellschafter die Kommanditisten der KG sind, die sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 ergebende Gesellschaftsteuer als Steuerschuldnerin nach § 10 Abs. 1 KVStG 1959 trägt, so liegt darin keine verdeckte Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter, weil ihr ein Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschafter nicht zusteht.«