BFH vom 21.09.1983
II R 153/82
Normen:
AO (1977) § 367 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 225
BStBl II 1984, 179

BFH - 21.09.1983 (II R 153/82) - DRsp Nr. 1997/15848

BFH, vom 21.09.1983 - Aktenzeichen II R 153/82

DRsp Nr. 1997/15848

»Eine Verböserung der Steuerfestsetzung im Einspruchsverfahren ist nur zulässig, wenn aus den mitgeteilten Gründen in Verbindung mit der Steuerfestsetzung objektiv und nachprüfbar erkennbar ist, in welcher Beziehung und in welchem Umfang das FA seine der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Auffassung geändert hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 367 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin, ein freies Wohnungsunternehmen, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. September 1972 ein in A. belegenes unbebautes Grundstück. Sie beantragte Befreiung des Erwerbsvorganges von der Grunderwerbsteuer und versicherte, daß sie auf dem erworbenen Grundstück ein Gebäude mit 11 Eigentumswohnungen errichten wolle. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Erwerbsvorgang gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Rheinland-Pfälzischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) -materiell vorläufig- von der Grunderwerbsteuer frei.