BFH vom 21.09.1983
II S 5/83
Normen:
VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 139, 322
BStBl II 1984, 210

BFH - 21.09.1983 (II S 5/83) - DRsp Nr. 1997/15865

BFH, vom 21.09.1983 - Aktenzeichen II S 5/83

DRsp Nr. 1997/15865

»Gibt die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren zu erkennen, daß sie die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht aussetzen werde, obwohl ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (für die Dauer des Einspruchsverfahrens) vorliegt, so ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch dann zulässig, wenn er nach Zahlung der Steuer erstmals während der Anhängigkeit einer von der Finanzbehörde eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Finanzbehörde ihre ablehnende Haltung geändert hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 08.06.1982 VIII B 29/82 , BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608).«

Normenkette:

VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1;

Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 22. Oktober 1982, das am gleichen Tage verkündet und den Beteiligten am 24. Februar 1983 zugestellt worden ist, entsprechend dem Klagantrag den vom Antragsteller angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid über 2.800 DM aufgehoben. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 14. März 1983 wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat der Senat stattgegeben.