BFH vom 21.10.1971
V R 53/71
Fundstellen:
BFHE 103, 291
BStBl II 1972, 79

BFH - 21.10.1971 (V R 53/71) - DRsp Nr. 1997/10763

BFH, vom 21.10.1971 - Aktenzeichen V R 53/71

DRsp Nr. 1997/10763

»1. Der Einbau und die Inbetriebnahme eines Lastenaufzugs in einem Fabrikgebäude sind Selbstverbrauch. 2. Zur Frage, wann Einbauten in gemietete (gepachtete) Gebäude körperliche Wirtschaftsgüter sind.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) betreibt eine Fabrik in gemieteten Räumen. 1968 baute sie in diesen Räumen einen Lastenschrägaufzug ein und nahm ihn in Betrieb. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) setzte im Umsatzsteuerbescheid 1968 eine Selbstverbrauchsteuer von 8 v.H. der Anschaffungskosten fest, die ein Betriebsprüfer mit ...DM festgestellt hatte.

Die Sprungklage blieb im wesentlichen erfolglos. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 261 (EFG 1971, 261) veröffentlicht ist, hat ausgeführt:

Es sei ein Selbstverbrauch gemäß § 30 Abs. 2 UStG 1967 anzunehmen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Gebäudeerweiterungen und -verbesserungen Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Vorschrift seien. Der Lastenaufzug sei eine Betriebsvorrichtung und als solche ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten hätten lediglich ...DM betragen. Aus diesem Grunde sei die Selbstverbrauchsteuer geringfügig herabzusetzen.

Die Steuerpflichtige rügt mit der Revision Verletzung des § 30 UStG 1967. Sie macht geltend: