BFH - 21.10.1983 (VI R 198/79) - DRsp Nr. 1997/15817
BFH, vom 21.10.1983 - Aktenzeichen VI R 198/79
DRsp Nr. 1997/15817
»Die Zahlung, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das BVerfG für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, kann weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.«