BFH vom 21.11.1972
VII B 80/71
Normen:
AO § 162 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 360
BStBl II 1973, 130

BFH - 21.11.1972 (VII B 80/71) - DRsp Nr. 1997/11329

BFH, vom 21.11.1972 - Aktenzeichen VII B 80/71

DRsp Nr. 1997/11329

»Eine "Betriebsprüfung" im Sinne des § 146a Abs. 3 AO kann nur in solchen Maßnahmen erblickt werden, die eine Steuerbehörde auf Grund des § 162 Abs. 10 und 11 AO ergreift, um den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt mit dem Ziele aufzuklären, die Steuergesetze richtig anzuwenden und ggf. die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Steuerforderungen zu verfolgen.«

Normenkette:

AO § 162 ;

Die Antragstellerin führte im Jahre 1967 Vollmilchpulver auf Saareinfuhrschein in das Saarland ein, ließ die Ware nach § 1 der Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland vom 8. August 1963 (BGBl I 1963, 634) - bleibenden Abschöpfungsgutverwendung Saar abfertigen und verkaufte es an eine Firma in der Schweiz. Der Verkauf wurde im Jahre 1968 von der "Betriebsprüfungsstelle Zoll/AwJÜ" der Oberfinanzdirektion (OFD) im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung und einer Ergänzungsprüfung zu dieser festgestellt. Durch Abschöpfungsbescheid vom 14. April 1971 forderte das Hauptzollamt (HZA) von der Antragstellerin Abschöpfung und Ausgleichsteuer mit folgender Begründung: