BFH vom 21.12.1972
I R 70/70
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;
Fundstellen:
BFHE 108, 175
BStBl II 1973, 449

BFH - 21.12.1972 (I R 70/70) - DRsp Nr. 1997/11484

BFH, vom 21.12.1972 - Aktenzeichen I R 70/70

DRsp Nr. 1997/11484

»1. Zu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen, die der im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen GmbH von dieser bezieht. 2. Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft zu laufenden Verlusten führende überhöhte Preise für die Lieferung von Waren, so können darin verdeckte Gewinnausschüttungen an die gemeinsame ausländische Muttergesellschaft liegen, die bei dieser als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern sind.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine GmbH, ist eine ...handelsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin war im streitbefangenen Zeitraum die P-B in Brüssel. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bestanden als weitere Tochtergesellschaften der P-B die R-GmbH in M, eine Handelsgesellschaft, sowie die P-AG in D.