BFH vom 22.01.1971
III R 6/69
Normen:
BewDV ;
Fundstellen:
BFHE 101, 541
BStBl II 1971, 418

BFH - 22.01.1971 (III R 6/69) - DRsp Nr. 1997/10501

BFH, vom 22.01.1971 - Aktenzeichen III R 6/69

DRsp Nr. 1997/10501

»In dem Verfahren zur einheitlichen Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen nach den § 64 ff. BewDV darf das Finanzamt, auch wenn es das Verfahren von Amts wegen einleitet, den Bescheid nicht allein gegen die Gesellschaft richten. Es muß vielmehr die Gesellschaft zur Namhaftmachung von Gesellschaftern nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewDV auffordern und den Bescheid auch gegen diese Gesellschafter richten.«

Normenkette:

BewDV ;

I. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1.500.000 DM, das in Namensaktien von je 1.000 DM gestückelt ist. Sie betreibt ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen. Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind vom Finanzamt (FA) anerkannt.