BFH vom 22.01.1971
VI R 47/69
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 384
BStBl II 1971, 325

BFH - 22.01.1971 (VI R 47/69) - DRsp Nr. 1997/10456

BFH, vom 22.01.1971 - Aktenzeichen VI R 47/69

DRsp Nr. 1997/10456

»Aufwendungen, die ein als schuldig geschiedener Steuerpflichtiger an seine frühere Ehefrau zur Ablösung künftiger Unterhaltsverpflichtungen geleistet hat, können nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Ehe des Klägers ist aus seinem Verschulden geschieden worden. Zuvor hatte er mit seiner damaligen Ehefrau einen Vergleich geschlossen, durch den er sich zur Ablösung seiner Unterhaltsverpflichtungen zu einer Zahlung von 250.000 DM verpflichtete. Er hatte 100.000 DM nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und 150.000 DM nach Räumung der ehelichen Wohnung durch die Ehefrau zu zahlen. Die hierfür benötigten Mittel beschaffte er sich zunächst im Wege des Kredits. Er zahlte davon aber noch im Streitjahr 130.000 DM zurück, und zwar aus Vergütungen, die er für seine Geschäftsführertätigkeit in einer KG erhalten hatte.