BFH vom 22.02.1972
VII R 80/69
Fundstellen:
BFHE 105, 220
BStBl II 1972, 544

BFH - 22.02.1972 (VII R 80/69) - DRsp Nr. 1997/11036

BFH, vom 22.02.1972 - Aktenzeichen VII R 80/69

DRsp Nr. 1997/11036

»1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 51a Abs. 1 BrMonG bestehen keine Bedenken. 2. Die Untersagung des Betreibens eines Branntweingewerbes durch die OFD ist eine Ermessensentscheidung. 3. Zur gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen. 4. Zur Übernahme von Feststellungen des Strafgerichts durch das FG.«

I. Der Kläger, dessen Trinkbranntwein-Herstellungsbetrieb im Jahre 1964 auf einen Vater übergegangen war, betätigte sich von da ab als Betriebsleiter seines ehemaligen Betriebs, ferner als Handelsvertreter für eine inzwischen in Konkurs gegangene Spirituosenfabrik und als Spirituosen-Großhändler.

Durch Urteil des Landgerichts Berlin wurde er wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 5.000 DM sowie zum Wertersatz von 50.000 DM rechtskräftig verurteilt. Hierbei berücksichtigte das Landgericht, daß der Kläger zwar in zahlreichen Fällen, u.a. auch wegen Betrugs, Unterschlagung, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung, vorbestraft war, daß er sich aber mindestens fünf Jahre straffrei geführt hatte.