BFH vom 22.03.1972
I R 152/70
Fundstellen:
BFHE 105, 351
BStBl II 1972, 614

BFH - 22.03.1972 (I R 152/70) - DRsp Nr. 1997/11071

BFH, vom 22.03.1972 - Aktenzeichen I R 152/70

DRsp Nr. 1997/11071

»Vergütungen aus Verträgen zwischen Ehegatten können mangels der für die Vertragsdurchführung erforderlichen Trennung der Vermögens- und Einkommensbereiche der Ehegatten steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie auf ein gemeinschaftliches Bankkonto der Ehegatten überwiesen werden, über welches jeder Kontoinhaber allein verfügen kann.«

I. Die Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden sind. Der Ehemann ist im Unternehmen der Ehefrau seit 1944 als Betriebsleiter tätig. Ein betrieblich genutztes Grundstück gehört ihm zur Hälfte.

Am 2. Januar 1963 schlossen die Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem ein Monatsgehalt des Ehemanns in Höhe von 1.600 DM vereinbart war. Das Gehalt betrug in den Jahren 1965 bis 1967 monatlich 2.300 DM, wobei der Ehemann im Jahre 1967 ein dreizehntes Monatsgehalt erhielt. Nach Abzug der Lohnsteuer und der gesetzlichen Sozialleistungen wurde das Nettogehalt auf ein Konto überwiesen, welches auf den Namen der beiden Kläger lautete, über das sie jedoch einzeln verfügen konnten.