I. Streitig ist bei der Gewerbesteuer-Veranlagung 1964, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals Hinzurechnungen aufgrund Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter vorzunehmen sind (§
Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betrieb seit 1. Januar 1958 in einem Bahnhof der Bundesbahn einen Verkaufsstand, den sie von ihrem Vorgänger gegen Zahlung von 6.000 DM erworben hatte. Im Jahre 1960 wandte sie einen weiteren Betrag in Höhe von 8.766,61 DM für einen Anbau auf. In dem als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag vom 28./30. März 1960 wurde vereinbart, daß die Deutsche Bundesbahn (DB) der Steuerpflichtigen den Betrieb eines Bahnhofsverkaufsstandes verpachte. Die Pacht betrug 4,5 v.H. des Umsatzes.
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