BFH vom 22.03.1972
I R 179/70
Fundstellen:
BFHE 105, 490
BStBl II 1972, 632

BFH - 22.03.1972 (I R 179/70) - DRsp Nr. 1997/11083

BFH, vom 22.03.1972 - Aktenzeichen I R 179/70

DRsp Nr. 1997/11083

»Der Senat hält daran fest, daß bei der Ermittlung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals eines Pächters keine Hinzurechnungen wegen Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter in Betracht kommen, wenn solche Wirtschaftsgüter nicht durch von der Raumpacht klar abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sind (hier: Verkaufsstand in einem Bahnhof der Bundesbahn).«

I. Streitig ist bei der Gewerbesteuer-Veranlagung 1964, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals Hinzurechnungen aufgrund Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter vorzunehmen sind (§ 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG).

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betrieb seit 1. Januar 1958 in einem Bahnhof der Bundesbahn einen Verkaufsstand, den sie von ihrem Vorgänger gegen Zahlung von 6.000 DM erworben hatte. Im Jahre 1960 wandte sie einen weiteren Betrag in Höhe von 8.766,61 DM für einen Anbau auf. In dem als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag vom 28./30. März 1960 wurde vereinbart, daß die Deutsche Bundesbahn (DB) der Steuerpflichtigen den Betrieb eines Bahnhofsverkaufsstandes verpachte. Die Pacht betrug 4,5 v.H. des Umsatzes.