BFH vom 22.03.1972
I R 199/69
Fundstellen:
BFHE 105, 141
BStBl II 1972, 489

BFH - 22.03.1972 (I R 199/69) - DRsp Nr. 1997/10999

BFH, vom 22.03.1972 - Aktenzeichen I R 199/69

DRsp Nr. 1997/10999

»Der Teilwert von Investmentanteilen, die für den Betrieb entbehrlich sind, wird durch den Rücknahmepreis der Anteile bestimmt.«

Gründe:

I. Die Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, führte im Streitjahr 1964 in ihrem Betriebsvermögen 1.000 Investaanteile und 950 Intervestanteile. Am 11. November 1964 entnahmen die Gesellschafter 700 Investaanteile und am 31. Dezember 1964.950 Intervestanteile sowie die restlichen Investaanteile, jeweils zu den Buchwerten. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ermittelte den Gewinn der Klägerin im Anschluß an eine Betriebsprüfung in der Weise, daß er die Entnahmen der Anteile mit den Ausgabepreisen bewertete. Das ergab eine Gewinnerhöhung von 10.137 DM.

Die Klägerin begehrte dagegen die Bewertung der Entnahmen mit den Rücknahmepreisen der Anteile, mit der Folge, daß sich der Gewinn um 4.395 DM erhöht hätte. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.