BFH vom 22.03.1972
II B 14/71
Fundstellen:
BFHE 105, 95
BStBl II 1972, 493

BFH - 22.03.1972 (II B 14/71) - DRsp Nr. 1997/11002

BFH, vom 22.03.1972 - Aktenzeichen II B 14/71

DRsp Nr. 1997/11002

»Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist auf einen anderen Gegenstand gerichtet als die Anfechtung der Entscheidung über die Hauptsache. Die erstgenannte Anfechtung wahrt nicht die Frist für die zweitgenannte.«

Der Kläger hatte gegen drei Grunderwerbsteuerbescheide des Finanzamts (FA) nach erfolglosen Einsprüchen im September 1966 drei getrennte Klagen erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die drei Verfahren durch Beschluß vom 29. Oktober 1968 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und der Klage durch Urteil vom 15. Oktober 1970 stattgegeben. Den Streitwert hat es unter Zusammenrechnung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Steuerbeträge in Höhe von 21.350 DM, 10.780 DM und 6.020 DM für das gesamte Verfahren -jedoch ohne das Vorverfahren - auf 38.150 DM festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der Kläger am 24. November 1970 Beschwerde eingelegt und beantragt, bis zur Verbindung des Verfahrens drei gesonderte Streitwerte zu bestimmen.

Das FA hat diesem Antrag zugestimmt. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1970 hat das FG den Streitwert antragsgemäß abgeändert und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem FA auferlegt. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 20. Januar 1971 zugestellt worden.