I. Die Kläger, Eheleute, erwarben im Juni 1965 ein Wohngebäude, das im Februar 1954 bezugsfertig geworden ist. Sie beantragten Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Nr. 5 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in der Fassung vom 19. Juni 1958 - GrESWG - (GVBl S. 232). Das Finanzamt (Beklagter) setzte jedoch Grunderwerbsteuer fest.
Mit den Einsprüchen vertraten die Kläger die Auffassung, es sei unerheblich, ob die Grundsteuervergünstigung wirklich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Entscheidend sei allein, daß - wie die beigefügte Bescheinigung der Gemeinde vom 8. Juli 1965 zeige - die Voraussetzungen für die Gewährung der Grundsteuervergünstigung vorgelegen hätten, und zwar bei dem Veräußerer als Errichter des Gebäudes, eines Einfamilienhauses, und auch bei den Klägern selbst.
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