BFH vom 22.03.1972
II R 121/68
Fundstellen:
BFHE 105, 515
BStBl II 1972, 637

BFH - 22.03.1972 (II R 121/68) - DRsp Nr. 1997/11086

BFH, vom 22.03.1972 - Aktenzeichen II R 121/68

DRsp Nr. 1997/11086

»1. Zur Erforschung des Sachverhalts durch das Finanzgericht unter Heranziehung und Aufklärung der Beteiligten. 2. Die Beteiligten dürfen nicht mit einer Entscheidung überrascht werden, zu deren Begründung sie sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu äußern Anlaß hatten oder äußern konnten. 3. Über das Verhältnis der wirklichen Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Sozialen Wohnungsbau.«

I. Die Kläger, Eheleute, erwarben im Juni 1965 ein Wohngebäude, das im Februar 1954 bezugsfertig geworden ist. Sie beantragten Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Nr. 5 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in der Fassung vom 19. Juni 1958 - GrESWG - (GVBl S. 232). Das Finanzamt (Beklagter) setzte jedoch Grunderwerbsteuer fest.

Mit den Einsprüchen vertraten die Kläger die Auffassung, es sei unerheblich, ob die Grundsteuervergünstigung wirklich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Entscheidend sei allein, daß - wie die beigefügte Bescheinigung der Gemeinde vom 8. Juli 1965 zeige - die Voraussetzungen für die Gewährung der Grundsteuervergünstigung vorgelegen hätten, und zwar bei dem Veräußerer als Errichter des Gebäudes, eines Einfamilienhauses, und auch bei den Klägern selbst.