BFH vom 22.04.1971
I R 16/71
Fundstellen:
BFHE 102, 214
BStBl II 1971, 586

BFH - 22.04.1971 (I R 16/71) - DRsp Nr. 1997/10576

BFH, vom 22.04.1971 - Aktenzeichen I R 16/71

DRsp Nr. 1997/10576

»Ein Körperschaftsteuerbescheid, durch den die Steuer auf 0 DM festgesetzt wurde, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Verlust sei höher, als das FA angenommen habe, und der Bescheid habe Auswirkungen auf die Gewerbesteuer.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, wies in der Körperschaftsteuererklärung 1965 unter Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung von 2.500 DM wegen Benutzung eines PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Verlust von 25.031,47 DM aus. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte nach diesen Angaben die Körperschaftsteuer auf 0 DM fest. Dem Körperschaftsteuerbescheid 1966 legte das FA unter Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung von 2.500 DM wegen der Benutzung des PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Verlust von 45.774 DM zugrunde und setzte die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 DM fest.

Die Steuerpflichtige legte gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1965 und 1966 Einsprüche ein, die das FA als unzulässig verwarf.