I. Streitig ist, ob einem Beamten des Europäischen Patentamtes eine Zulage nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zusteht.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei der Berliner Zweigstelle des Europäischen Patentamtes (Hauptsitz: München) als Beamter beschäftigt. Von seinen Bezügen (Grundgehalt plus Zulagen) wurden bestimmte Beträge für eine interne Steuer zugunsten der Europäischen Patentorganisation einbehalten. Nach Art. 16 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (BGBl II 1976, 985) sind die Dienstbezüge von der deutschen Einkommensteuer befreit.
Den Antrag des Klägers, ihm die Zulage nach § 28 BerlinFG zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit der Begründung ab, daß auf steuerfreie Einnahmen keine Zulage gewährt werden könne (§ 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG).
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