BFH vom 22.04.1983
VI R 27/80
Normen:
BerlinFG § 28 Abs. 2 (letzter Satz); EStG § 32b; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 139, 110
BStBl II 1983, 623

BFH - 22.04.1983 (VI R 27/80) - DRsp Nr. 1997/15693

BFH, vom 22.04.1983 - Aktenzeichen VI R 27/80

DRsp Nr. 1997/15693

»Der der deutschen Einkommensteuer nicht unterliegende, für eine Tätigkeit in Berlin (West) bezogene Arbeitslohn eines Beamten des Europäischen Patentamts scheidet als Bemessungsgrundlage für die Zulagen nach § 28 BerlinFG aus.«

Normenkette:

BerlinFG § 28 Abs. 2 (letzter Satz); EStG § 32b; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1;

I. Streitig ist, ob einem Beamten des Europäischen Patentamtes eine Zulage nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zusteht.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei der Berliner Zweigstelle des Europäischen Patentamtes (Hauptsitz: München) als Beamter beschäftigt. Von seinen Bezügen (Grundgehalt plus Zulagen) wurden bestimmte Beträge für eine interne Steuer zugunsten der Europäischen Patentorganisation einbehalten. Nach Art. 16 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (BGBl II 1976, 985) sind die Dienstbezüge von der deutschen Einkommensteuer befreit.

Den Antrag des Klägers, ihm die Zulage nach § 28 BerlinFG zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit der Begründung ab, daß auf steuerfreie Einnahmen keine Zulage gewährt werden könne (§ 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG).