BFH vom 22.06.1971
VIII 23/65
Normen:
EStG § 15 § 18 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 77
BStBl II 1971, 749

BFH - 22.06.1971 (VIII 23/65) - DRsp Nr. 1997/10671

BFH, vom 22.06.1971 - Aktenzeichen VIII 23/65

DRsp Nr. 1997/10671

»Ein Gutachter auf dem Gebiet der Schätzung von Einrichtungsgegenständen und Kunstwerken ist gewerblich tätig.«

Normenkette:

EStG § 15 § 18 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht eines Sachverständigen für Mobiliar und Kunst.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) erlangte an einer Realschule die mittlere Reife, besuchte dann eine kaufmännische Berufsschule und war anschließend nach einer kaufmännischen Lehre in einem Auktionshaus und einem Antiquitätengeschäft drei Jahre lang als Gehilfe im Auktionshaus tätig. Im Jahre 1926 wurde der Mitinhaber und 1930 Alleininhaber dieses Auktionshauses. Im Jahre 1936 wurde er vom Regierungspräsidenten in X als Sachverständiger für Mobiliar und Kunst vereidigt und öffentlich bestellt. Beim Amt für Verteidigungslasten war er ab 1955 als amtlicher Taxator zugelassen. Der Steuerpflichtige gehört dem Bundesverband des Deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels e.V. als Mitglied des Y Landesverbandes an. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat den Steuerpflichtigen für 1961 auch in der Einspruchsentscheidung nach einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von ...DM zu einem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag von ...DM veranlagt. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Gewerbesteuerpflicht des Steuerpflichtigen. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: