BFH vom 22.06.1983
I R 55/80
Normen:
AO §§ 211, 212a Abs. 2, Abs. 3 ; AO (1977) § 157 Abs. 1 Satz 2, § 184 Abs. 1 Satz 2, Satz 3; GewStG (1968) § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 291
BStBl II 1984, 62

BFH - 22.06.1983 (I R 55/80) - DRsp Nr. 1997/15799

BFH, vom 22.06.1983 - Aktenzeichen I R 55/80

DRsp Nr. 1997/15799

»Bei einem an eine atypische stille Gesellschaft gerichteten Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermeßbescheid ist es erforderlich, daß die Mitunternehmer einzeln bezeichnet werden und die Art ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zum Ausdruck kommt.«

Normenkette:

AO §§ 211, 212a Abs. 2, Abs. 3 ; AO (1977) § 157 Abs. 1 Satz 2, § 184 Abs. 1 Satz 2, Satz 3; GewStG (1968) § 5 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte die Firma St bis zum 31. Dezember 1960 als Einzelfirma. Vom 1. Januar 1961 an beteiligten sich die Beigeladenen an diesem Handelsgeschäft mit einer Einlage von je 5.000 DM als stille Gesellschafter. Das Gesellschaftsverhältnis sollte sich nach den Vorschriften für die KG, §§ 161 bis 171 des Handelsgesetzbuches (HGB), richten (§ 1 des neu gefaßten Gesellschaftsvertrages vom 18. Juni 1961). Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages sind die stillen Gesellschafter am Geschäftswert und den stillen Reserven beteiligt; sie haben bei Beendigung der Gesellschaft Anspruch auf Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz. Im Einvernehmen mit den Gesellschaftern ist die Gesellschaft als unechte (atypische) stille Gesellschaft behandelt worden.

Der Kläger ist ferner Alleininhaber der Einzelfirma Sp.

Am 28. Dezember 1967 schlossen der Kläger und die Beigeladenen folgende "Vereinbarung":