BFH - 22.06.1983 (I R 67/83) - DRsp Nr. 1997/15695
BFH, vom 22.06.1983 - Aktenzeichen I R 67/83
DRsp Nr. 1997/15695
»Muß sich der im Inland wohnende Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG zum Zwecke der Warenmusterung, des Wareneinkaufs und dergleichen an einzelnen Tagen des Jahres in Italien aufhalten, ist der von ihm bezogene Arbeitslohn von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen, soweit er zeitanteilig auf die Tätigkeit in Italien entfällt.«
Normenkette:
DBA-Italien Art. 7 Abs. 1;
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