BFH vom 22.07.1971
IV R 74/66
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 63
BStBl II 1971, 800

BFH - 22.07.1971 (IV R 74/66) - DRsp Nr. 1997/10705

BFH, vom 22.07.1971 - Aktenzeichen IV R 74/66

DRsp Nr. 1997/10705

»Die Berücksichtigung eines Schrottwerts bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH Gr.S. 1/67 vom 07.12.1967, BFH 91, 93, BStBl II 1968, 268) kommt jedenfalls auch dann nicht in Betracht, wenn bei Anlegung eines absoluten Maßstabes der Schrottwert nicht erheblich ins Gewicht fällt. Ein Schrottwert von 3.600 DM ist kein in diesem Sinne bedeutender Restwert.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 21 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (OHG) besitzt mehrere Wasserfahrzeuge, mit denen sie Ewerführerei, Bunkerei und Schleppschiffahrt betreibt. Streitig ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1956 und 1962, ob der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) mit Recht die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei diesen Fahrzeugen nur bis zur Höhe des jeweiligen Schrottwerts zuließ.

Bei den zum Schiffspark der OHG gehörenden älteren Schiffen, die die OHG in den Streitjahren bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM abgeschrieben hatte, handelte es sich um

a) einen Motorschlepper (310 PS), Baujahr 1925, Buchwert am 31. Dezember 1953 93.735 DM, vom FA angenommener Schrottwert 3.600 DM,

b) zwei Barkassen, angenommene Schrottwerte 480 DM und 1.200 DM, c) einen Lieger, angenommener Schrottwert 600 DM,