BFH vom 22.07.1971
V B 15/71
Fundstellen:
BFHE 103, 44
BStBl II 1971, 774

BFH - 22.07.1971 (V B 15/71) - DRsp Nr. 1997/10689

BFH, vom 22.07.1971 - Aktenzeichen V B 15/71

DRsp Nr. 1997/10689

»Hat das FG einen ihm bekannten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt, sich aber mit der Frage des Streitgegenstandes überhaupt nicht befaßt, so hat das FG lediglich eine Vorschrift des materiellen Rechts fehlerhaft nicht angewendet. Eine Abweichung von der Entscheidung des Großen Senats des BFH Gr.S. 1/66 vom 17.07.1967 (BFH 91, 393, BStBl II 1968, 344) liegt nicht vor.«

Durch Urteil der Vorinstanz vom 16. Februar 1971 sind die Einspruchsentscheidung des Beschwerdeführers und Beklagten (Finanzamt - FA -) vom 26. Mai 1970 und der Rückforderungsbescheid vom 16. Mai 1970 dahingehend abgeändert worden, daß die vom FA geforderte Rückzahlung von Umsatzsteuervergütungen von ...DM um ...DM herabgesetzt wurde* Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.