BFH vom 22.09.1983
IV R 227/80
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 139, 347
BStBl II 1984, 510

BFH - 22.09.1983 (IV R 227/80) - DRsp Nr. 1997/15983

BFH, vom 22.09.1983 - Aktenzeichen IV R 227/80

DRsp Nr. 1997/15983

»Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zugunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn die Verursachung der Unrichtigkeit allein oder überwiegend auf seiten des Steuerpflichtigen liegt.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 2 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Transportunternehmens. Seine Einkünfte ermittelt er gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Jahre 1971 erhielt der Kläger eine Rechnung für die Reparatur eines LKW in Höhe von 12.643 DM, die er noch im Jahre 1971 beglich. Im Jahre 1972 erfaßte der Kläger diesen Rechnungsbetrag (vermutlich aufgrund eines nachgeforderten Rechnungsduplikats) in seinen Büchern nochmals; er aktivierte den Betrag und schrieb ihn -entsprechend der Restnutzungsdauer des LKW- in den Jahren 1972 und 1973 ab. Auf dieser Grundlage wurden die Kläger für die Jahre 1971 und 1972 zur Einkommensteuer veranlagt.