I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Transportunternehmens. Seine Einkünfte ermittelt er gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Jahre 1971 erhielt der Kläger eine Rechnung für die Reparatur eines LKW in Höhe von 12.643 DM, die er noch im Jahre 1971 beglich. Im Jahre 1972 erfaßte der Kläger diesen Rechnungsbetrag (vermutlich aufgrund eines nachgeforderten Rechnungsduplikats) in seinen Büchern nochmals; er aktivierte den Betrag und schrieb ihn -entsprechend der Restnutzungsdauer des LKW- in den Jahren 1972 und 1973 ab. Auf dieser Grundlage wurden die Kläger für die Jahre 1971 und 1972 zur Einkommensteuer veranlagt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|