BFH vom 22.10.1971
II 50/65
Fundstellen:
BFHE 104, 249
BStBl II 1972, 232

BFH - 22.10.1971 (II 50/65) - DRsp Nr. 1997/10863

BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen II 50/65

DRsp Nr. 1997/10863

»Einem i.S. des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission bzw. des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden schwerbeschädigten deutschen Staatsangehörigen ist die Vergünstigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu gewähren.«

I. Der Kläger, ein städtischer Beamter, wurde Anfang März 1946 durch Verschulden eines Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte überfahren. Er ist hierdurch zu 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Da der Unfall als Dienstunfall anerkannt ist, erhält der Kläger nach Art. 152 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 161 - GVBl S. 161 -) ab 1. September 1960 - dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Art. 226) - einen Unfallausgleich nach den Sätzen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Leistungen nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 - BesAbgeltG - (BGBl I, 734) werden deshalb nicht gewährt.

Den Antrag auf Erlaß der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG lehnte das Finanzamt - FA - (Beklagter) ab. Da wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ein Kraftfahrzeugsteuererlaß gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG nicht in Betracht kam, forderte der Beklagte Kraftfahrzeugsteuer an.