BFH vom 22.10.1971
III B 12/71
Fundstellen:
BFHE 104, 37
BStBl II 1972, 181

BFH - 22.10.1971 (III B 12/71) - DRsp Nr. 1997/10829

BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen III B 12/71

DRsp Nr. 1997/10829

»Ist ein Haftungsbescheid wegen Vermögensabgabe im ganzen angefochten, richtet sich der Streitwert nach der geltend gemachten Haftungsschuld.«

Das Finanzamt (FA) hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin durch Haftungsbescheid zur Vermögensabgabe herangezogen. Der Haftungsbescheid vom 2. Juli 1969 lautete wie folgt:

"A schuldet der Bundesrepublik Deutschland Vermögensabgabe (Zeitwert) in Höhe von 76.000 DM. Für diese Rückstände haften Sie neben dem Steuerpflichtigen nach § 109 in Verbindung mit § 106 AO. Ich bitte, zunächst den Betrag von 23.000 DM (Haftsumme) spätestens am 31. Juli 1969 an die Finanzkasse zu zahlen".

Den Haftungsanspruch begründete das FA damit, daß die im dritten Erlaßzeitraum (1965 bis 1967) und in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Todestag des A fällig gewordenen Vierteljahresbeträge - vorbehaltlich der Zustimmung der Oberfinanzdirektion (OFD) - voraussichtlich erlassen werden könnten. In Höhe von 10 Vierteljahresraten (23.000 DM) beanspruchte es ein Konkursvorrecht. Auf den in einem Nachlaßkonkurs nicht bevorrechtigten Teil der Vermögensabgabe verzichtete das FA aus "Vereinfachungsgründen und zur Erleichterung des Verfahrens".