BFH vom 22.10.1971
III R 81/70
Fundstellen:
BFHE 104, 88
BStBl II 1972, 197

BFH - 22.10.1971 (III R 81/70) - DRsp Nr. 1997/10839

BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen III R 81/70

DRsp Nr. 1997/10839

»Ein nach § 4 Nr. 4 GrStG in Verbindung mit § 7 GrStDV anerkannter Sportverein, der nach seiner Satzung auch die Förderung der Freikörperkultur bezweckt, war an den Stichtagen vom 01.01.1964 bis einschließlich 01.01.1967 nicht ausschließlich gemeinnützig im Sinne des § 17 StAnpG. Er konnte deshalb die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 3 Buchstabe b GrStG nicht in Anspruch nehmen. Für seine sportlichen Anlagen im Sinne des § 8 GrStDV stand ihm jedoch die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 4 GrStDV zu.«

I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, hat nach seiner Satzung den Zweck, Schwimmbäder, Sport- und Erholungsstätten zu errichten und zu unterhalten. Er will seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu Sport und Spiel, insbesondere als Familiensport im Sinne des "zweiten Weges" des Deutschen Sportbundes und als Freikörperkultur im Rahmen gesetzlicher Gestaltung verschaffen. Er will damit die Gewandtheit und Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder fördern. Seine besondere Aufmerksamkeit gilt der körperlichen und sittlichen Erziehung der Jugend. Der Kläger ist seit Januar 1962 Mitglied eines Turnerbundes und gehört damit auch dem Landessportbund an. Außerdem ist er Mitglied des Deutschen Verbandes für Freikörperkultur e.V. (DFK).