BFH vom 22.10.1971
VI R 159/68
Fundstellen:
BFHE 103, 138
BStBl II 1971, 812

BFH - 22.10.1971 (VI R 159/68) - DRsp Nr. 1997/10711

BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen VI R 159/68

DRsp Nr. 1997/10711

»1. Über einen nach Zustellung eines Vorbescheids verspätet gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem BFH ist, wenn die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, durch Beschluß zu entscheiden. 2. Wer den Brief mit einem Rechtsbehelf, für den die Frist am Montag abläuft, am Freitag spät abends vor der letzten Leerung in den Briefkasten wirft, ist an der Fristversäumnis nicht schuldlos, wenn der Sonnabend ein Feiertag ist.«

Der die Revision des Steuerpflichtigen zurückweisende Vorbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen am 3. April 1971 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. April 1971, das beim Bundesfinanzhof (BFH) am 4. Mai 1971 einging stellte der Prozeßbevollmächtigte Antrag auf mündliche Verhandlung. Zur Antragsfrist führte er aus: Der Zustellungstag des Vorbescheids, der 3. April 1971, sei auf einen Sonnabend gefallen. Als Tag der 2ustellung sei daher der 5. April 1971 anzusehen. Die Frist laufe am 5. Mai 1971 ab.

Der Briefumschlag des Schreibens trägt den Postaufgabestempel "Hamburg 3 - 2.5.1971 - 14".

Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Mai 1971, das ihm am 17. Mai 1971 zugestellt wurde, auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit hin, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.