BFH vom 22.10.1971
VI R 235/69
Fundstellen:
BFHE 104, 27
BStBl II 1972, 297

BFH - 22.10.1971 (VI R 235/69) - DRsp Nr. 1997/10902

BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen VI R 235/69

DRsp Nr. 1997/10902

»1. Ein Zusammenveranlagungsbescheid nach § 27 EStG a.F. unterbrach die Verjährung des Einkommensteueranspruchs auch den Kindern gegenüber, deren Einkünfte durch den Bescheid erfaßt waren. Das gilt, wenn der Bescheid nur an den Stiefvater als Haushaltsvorstand gerichtet war und der Stiefvater nicht auch der gesetzliche Vertreter war, jedenfalls dann, wenn der Stiefvater dem Finanzamt gegenüber wie ein Bevollmächtigter aufgetreten war. 2. War ein Steuerbescheid nach § 229 Abs. 2 AO a.F. angefochten, so dauerte die durch ihn nach § 147 Abs. 1 AO a.F. bewirkte Unterbrechung bis zur endgültigen Entscheidung des Streites.«