BFH vom 22.10.1971
VI R 310/69
Normen:
EStG (1965) § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 430
BStBl II 1972, 55

BFH - 22.10.1971 (VI R 310/69) - DRsp Nr. 1997/10750

BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen VI R 310/69

DRsp Nr. 1997/10750

»Nach § 10b Abs. 1 EStG 1965 können zwar auch Sachspenden als "Ausgaben" anzusehen sein; Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Ausgabe ist aber, daß ihre Höhe in der Spendenbescheinigung bescheinigt wird.«

Normenkette:

EStG (1965) § 10b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Steuerpflichtige, ein Steuerbevollmächtigter, hat nach seinen Angaben dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) im Jahre 1967 Sachen im Werte von 300 DM gespendet. Diese Sachspende hat, wie aus einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Bescheinigung des DRK hervorgeht, aus getragenen Kleidungsstücken und einem gebrauchten Kinderwagen bestanden. Eine Wertangabe ist in der Bescheinigung nicht enthalten; diese zu ergänzen, hat das DRK abgelehnt.